Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO stellt klar, dass auch ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte klagebefugt sind, wenn sie von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffen sind. Dies gilt auch, wenn die betreffende Personengesellschaft handelsrechtlich voll beendet ist (FG He v. 30.04.2003, 13 K 1481/00, EFG 2004, 129). Auch wenn § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nach seinem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass gegen den Gesellschafter ein Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, vermittelt die Norm nur ein beschränktes Klagerecht, weshalb der Gesellschafter nur die Feststellungen angreifen kann, die ihn selbst betreffen und – die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheid unterstellt – ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (z. B. BFH v. 17.10.2013, IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170; BFH v. 16.03.2017, IV R 31/14, BFH/NV 2017, 1093). Scheidet ein Gesellschafter während eines bereits in Gang gesetzten Klageverfahrens aus, ist er nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, weil er als ehemaliger Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO selbst klagebefugt wäre (BFH v. 01.10.2010, IV R 32/07, BFH/NV 2011, 271; BFH v. 04.09.2014, IV R 44/13, BFH/NV 2015, 209; s. Rz. 8). Dies gilt auch, wenn die Personengesellschaft während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet wird (s. Rz. 8).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 48 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FGO beschränkt die Klagebefugnis in den Fällen, in denen bestimmte Einzelfragen betroffen sind (vor allem Fragen des Sonderbetriebsvermögens), auf die unmittelbar hiervon berührten Feststellungsbeteiligten. D. h. die Gesellschafter können nur diejenigen Feststellungen angreifen, die sie selbst betreffen und – ihre Rechtswidrigkeit unterstellt – sie in ihren eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (BFH v. 19.03.2009, IV R 20/08, BStBl II 2010, 528). So sind z. B., wenn ein Bescheid Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens betrifft, diejenigen Mitunternehmer persönlich betroffen, in deren Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht (BFH v. 20.02.2009, IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; BFH v. 13.07.2017, IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426). Dementsprechend ist ein Mitunternehmer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt, wenn streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein auf ihn entfallender Sonderbetriebsgewinn festzustellen ist (BFH v. 13.04.2017, IV R 25/15, BFH/NV 2017, 1182). Die Beschränkung betrifft nicht die Klage gegen eine Einspruchsentscheidung, in der die Einspruchsbefugnis nach § 352 AO verneint wurde. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der Gesellschaft keinen Einspruch eingelegt hat und auch nicht zum Einspruchsverfahren der Personengesellschaft hinzugezogen worden ist, kann gleichwohl Klage erheben, wenn ihm gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht (BFH v. 30.12.2003, IV B 21/01, BStBl II 2004, 239). Klagebefugt ist z. B. der Gesellschafter bzgl. der Feststellung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung seines Kommanditanteils an einer KG. Die Ermittlung und die Feststellung der Höhe des Veräußerungsgewinns betreffen ihn in eigenen Rechten i. S. des § 40 Abs. 2 FGO, und er ist deshalb auch persönlich betroffen i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO (BFH v. 28.09.2017, IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246). Demgegenüber ist der Erwerber eines Mitunternehmeranteils nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt, wenn Streit über die Höhe des Veräußerungspreises besteht (BFH v. 25.06.2009, IV R 3/07, BStBl II 2010, 182). Die Klagebefugnis eines Gesellschafters nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO besteht auch bei der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sowie bei der Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG (vgl. BFH v. 22.06.2006, IV R 31, 32/05, BStBl II 2007, 687; BFH v. 20.11.2014, IV R 47/11, BStBl II 2015, 532).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?