Tz. 57
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In der Praxis empfiehlt es sich z. B. durch einen Änderungsantrag die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO (s. § 171 AO Rz. 15 ff.) herbeizuführen.
Tz. 58
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Bilanzierungsfehler kann nur solange berichtigt werden, wie die Berichtigung der fehlerhaften Veranlagung möglich ist, also längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung sind in § 4 Abs. 2 EStG geregelt. Nach Bilanzeinreichung muss der Fehler, der zur Steuerverkürzung führen kann, gem. § 153 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist richtiggestellt werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung ist eine Berichtigung von Bilanzansätzen nur im Rahmen einer Änderung der Veranlagung möglich (s. Rz. 12).
Tz. 59
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Änderungs- oder Aufhebungsbescheid ist ebenso wie gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine beantragte Änderung oder Aufhebung nach § 173 Abs. 1 AO ganz oder teilweise abgelehnt wird, der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (BFH v. 24.10.2000, IX R 62/97, BStBl II 2001, 124). Bleibt das Einspruchsverfahren erfolglos, kann dagegen Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) erhoben werden. Ist der Rechtsbehelf erfolgreich, so wird der Änderungsbescheid ersatzlos aufgehoben und der ursprüngliche Bescheid lebt wieder auf (BFH v. 09.12.2004, VII R 16/03, BStBl II 2006, 346). Eine erneute Änderung nach § 173 Abs. 1 AO kommt dann nicht mehr in Betracht, da aufgrund der vollumfänglichen Überprüfung des Falls im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, keine neuen Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bekannt werden können (BFH v. 13.09.2001, IV R 79/99, BStBl II 2002, 2; Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 996).
Tz. 60
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung ist ebenfalls die Möglichkeit des Einspruchs gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Wird diesem nicht stattgegeben, kann vor dem FG Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 2. Alt. FGO auf Änderung des Steuerbescheids erhoben werden. Diese Klage ist mangels Ermessens des FA (s. Rz. 45, s. Rz. 48) begründet, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AO vorliegen, da in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Erlass des Änderungsbescheids als Kehrseite der Änderungspflicht besteht (Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 997).