Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Steuermessbescheid sind Einspruch und Klage gegeben, mit dem auch Einwendungen gegen die im Messbescheid festgestellte hebeberechtigte Gemeinde geltend gemacht werden können (Boeker in HHSp, § 184 AO Rz. 89). Einwendungen gegen den Steuermessbescheid können nur in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen, nicht gegen den Realsteuerbescheid erhoben werden. Das gilt auch, wenn das FA – in den Stadtstaaten – für den Erlass beider Bescheide zuständig ist.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gemeinde ist nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Abs. 3 FGO). Die FA sollen die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Rechtsbehelfe gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten (AEAO zu § 184, Satz 2).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die Mitteilung nach § 194 Abs. 3 AO kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme ist (s. Rz. 15), ist ein Rechtsbehelf nicht statthaft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?