Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Hinzugezogene erhält die Stellung eines Beteiligten im Einspruchsverfahren nach § 359 Nr. 2 AO. Er kann damit seine eigenen rechtlichen Interessen unabhängig vom Einspruchsführer geltend machen. Er erlangt alle Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen und der Begründung der Steuerfestsetzung, sowie u. U. auf Einsicht in die Steuerakten des Einspruchsführers, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegt (Birkenfeld in HHSp, § 360 AO Rz. 150). Dies betrifft jedoch nicht Verfahrenshandlungen, die die Anhängigkeit des Einspruchs als solchen betreffen. Der Hinzugezogene kann nicht die Rücknahme des Einspruchs erklären und muss die Erklärung umgekehrt gegen sich gelten lassen. Gleiches gilt für die Erledigung durch Aufhebung des Verwaltungsaktes. Die bis zur Hinzuziehung erfolgten Verfahrenshandlungen sind ihm gegenüber nicht zu wiederholen.
Tz. 26
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Einspruchsentscheidung wirkt mit Bekanntgabe an den Hinzugezogenen auch diesem gegenüber (§ 124 Abs. 1 AO). Ihm gegenüber ist, soweit er notwendig hinzugezogen wurde, auch eine verbösernde Entscheidung möglich (BFH v. 12.11.1991, IX R 31/90, BFH/NV 1992, 436; Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 10 m. w. N.). Rechtsgrundlage für die Änderung eines gegenüber dem Hingezogenen bereits ergangenen Verwaltungsakts ist die Einspruchsentscheidung i. V. m. der Beteiligtenstellung (Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 9). Diese Bindungswirkung hat zur Folge, dass er gegen die Entscheidung selbstständig Klage erheben kann (BFH v. 07.02.2007, IV B 210/04, BFH/NV 2007, 869).
Tz. 27
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Abhilfeentscheidung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ist im Fall der notwendigen Hinzuziehung nur zulässig, wenn der Hinzugezogene zustimmt oder damit seinem Antrag entsprochen wird (Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 8).
Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unterbleibt die einfache Hinzuziehung, ist der Dritte an die Entscheidung nicht gebunden. Wird dagegen die notwendige Hinzuziehung unterlassen, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der allerdings nicht nach § 125 AO zur Nichtigkeit der Entscheidung führt. Der Mangel der Hinzuziehung kann durch eine Beiladung des Gesellschafters im Klageverfahren gem. § 60 Abs. 3 FGO oder durch die Klageerhebung durch den Gesellschafter selbst geheilt werden (BFH v. 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359 m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 13; ausführlich von Wedelstädt, AO-StB 2007, 46, 48).