Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet sind, grundsätzlich dem Veräußerer, also dem Sicherungsgeber, zuzurechnen. Der Grund liegt darin, dass sicherungsweise übereignete Gegenstände nach wie vor im Besitz des Sicherungsgebers verbleiben und diesem damit auch zur Nutzung und betrieblichen Verwertung belassen werden können. Ihrem Zweck nach dient die Sicherungsübereignung nur einer vorzugsweisen Befriedigung des Sicherungsnehmers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern des Sicherungsgebers und zielt auf die Wirkung eines Pfandrechtes. Da die Rechtsordnung jedoch ein Pfandrecht ohne Besitz am Pfandgegenstand nicht kennt, wohl aber ein besitzloses Eigentum, hilft sich die Rechtspraxis mit der Begründung einer besonderen Art von Eigentum, das zwar im Rechtsverkehr, insbes. gegenüber Dritten, echtes Eigentum darstellt, sich aber im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer auf die Wirkungen eines Pfandrechts beschränkt (BFH v. 16.04.1997, XI R 87/96, BStBl II 1997, 585). Was der Pfandgläubiger ohne Rechtsverlust nicht vermag, ist dem Sicherungseigentümer gestattet, nämlich die Belassung der übereigneten Sache im Besitz des Sicherungsgebers, verbunden mit der Gestattung der weiteren Benutzung und sogar der Verwertung im Rahmen des schuldnerischen Geschäftsbetriebes, wobei das erlangte Surrogat an die Stelle der verwerteten Sache tritt.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Sicherungsübereignung von Sachen entspricht die sicherungsweise Abtretung von Rechten (Sicherungszession), insbes. Forderungen, die jedoch – im Unterschied zur Verpfändung – keiner Anzeige an den Schuldner bedarf. Eine "stille" Forderungsabtretung trägt wesentlich zur Schonung geschäftlicher Beziehungen bei.
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der dargestellten besonderen Zweckbestimmung von Sicherungsübereignung und Sicherungszession entspricht es, die ihr gewidmeten Gegenstände jedenfalls so lange dem Vermögen des Sicherungsgebers zuzurechnen, als nicht ihre Verwertung zum Zwecke der Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt ist. Wegen der Ausnahmefälle, in denen eine rechtsförmliche Betrachtungsweise dazu nötigt, den Sicherungseigentümer auch steuerlich als Eigentümer zu behandeln, s. Rz. 5 ff. verwiesen.