Tz. 14e
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit § 146 Abs. 2b wurde eine neuartige Nebenleistung in die AO eingeführt (§ 3 Abs. 4). Das Verzögerungsgeld soll die Stpfl. insbes. zur "zeitnahen Mitwirkung" anhalten (vgl. BT-Drs. 16/10189, 81). Allerdings ist unklar, wie dieser Zweck erfüllt werden soll, wenn es zur Ahndung einer unerlaubten Buchführungsverlagerung festgesetzt wird.
Da das Verzögerungsgeld kein Zwangsgeld i. S. des § 328 AO darstellt (FG SH v. 03.02.2010, 3 V 243/09, EFG 2010, 686 mit Anm. Kuhfus; FG He v. 19.03.2010, 12 V 396/10, juris; Rätke in Klein, § 146 AO Rz. 66), entfällt es auch nicht, wenn die verlangte Mitwirkung nachträglich erfolgt (FG SchlH v. 05.12.2012, 2 K 9/12, EFG 2013, 264). Eine wiederholte Festsetzung zur Ahndung einer fortbestehenden Verletzung ein- und derselben konkreten Mitwirkungspflicht ist dagegen ausgeschlossen (FG SAnh v. 15.10.2010, 3 V 1296/10, juris; ernstlich zweifelhaft: BFH v. 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855).
Tz. 14f
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist der Verstoß gegen die "Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung" sowie die "Verlagerung der elektronischen Buchführung ohne Bewilligung der FinBeh". Auch die Verletzung allgemeiner Mitwirkungspflichten (Auskunftserteilung, Datenzugriff, Vorlage von Unterlagen) bei einer Außenprüfung (nicht einer USt-, LSt- oder Kassen-Nachschau), die nicht im Rahmen einer Buchführungsverlagerung nach § 146 Abs. 2a AO stattfindet, eröffnet die Möglichkeit zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes (BFH v. 28.06.2011, X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833; BFH v. 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266; FG SchlH v. 03.02.2010, 3 V 243/09, EFG 2010, 686; Rätke in Klein, § 146 AO Rz. 70; Cöster in Koenig, § 146 AO Rz. 37; abl. Drüen in Tipke/Kruse, § 146 AO Rz. 50 f.; vermittelnd: Warnke, AO-StB 2009, 74).
Tz. 14g
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vor, hat die Finanzbehörde zu entscheiden, ob ("Entschließungsermessen") und wenn ja in welcher Höhe ("Auswahlermessen") sie ein Verzögerungsgeld festsetzt.
Eine Vorprägung des Inhalts, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schon aus sich heraus regelmäßig die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes rechtfertigt (so Geißler, NWB 2009, 4076), besteht selbst dann nicht, wenn keine Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis bestehen oder behauptet werden (BFH v. 14.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH v. 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266; FG SchlH vom 03.02.2010, 3 V 243/09). Vielmehr ist bei der Ausübung des Entschließungsermessens gerade im Hinblick auf den nicht unerheblichen Mindestbetrag des Verzögerungsgeldes erforderlich, eine an der Sanktionsuntergrenze (2 500 EUR) ausgerichtete Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen (BFH v. 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266). Insbesondere ist die verspätete Erfüllung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (FG SAnh v. 11.09.2013, 3 K 1236/10, juris, Rev. I R 1/14 wurde zurückgenommen).
Da die gesetzliche Regelung keine Kriterien für die Bemessung des Verzögerungsgeldes enthält, orientiert sich die Verw. an den Kriterien anderer Steuerzuschläge (FinMin SchlH v. 26.10.2010, VI 328-S 0316-032, juris; BMF, Referat IV A 4, Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO, Bundesfinanzministerium.de, Suchwort "Verzögerungsgeld").
Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, insbes. auch zur Höhe des Verzögerungsgeldes, ist zu begründen (§ 121 AO). Die Festsetzung des Mindestbetrages soll ohne weitere Ermessenserwägungen zur Höhe zulässig sein (FG He v. 19.03.2010, 12 V 396/10, juris). Bislang ungeklärt ist, ob bei mehreren Pflichtverletzungen eine Vervielfältigung des Mindestbetrages zulässig ist (vgl. FG BB v. 18.01.2012, 12 K 12205/10, EFG 2012, 898).