Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 224 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet grundsätzlich an, dass Zahlungen der Finanzbehörden unbar zu erbringen sind (zur Kostentragungspflicht für die Übermittlung auf ein ausländisches Konto FG München v. 25.04.2013, 5 K 821/13, juris). Jedoch können durch den BMF bzw. die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden für den jeweiligen Geschäftsbereich Ausnahmen zugelassen werden (§ 224 Abs. 3 Satz 2 AO). Nach § 224 Abs. 3 Satz 3 AO bestimmt sich der Tag der Zahlung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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