Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 124 Abs. 2 AO verbleibt es bei der durch die Bekanntgabe eingetretenen Wirksamkeit des Verwaltungsakts, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies gilt auch für fehlerhafte Verwaltungsakte, soweit diese nur rechtswidrig und nicht nichtig sind.
I. Beendigung der Wirksamkeit durch behördliches oder gerichtliches Tätigwerden
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verwaltungsakt verliert seine Wirksamkeit, soweit er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, geändert oder ersetzt wird. Bei einer Teilrücknahme bleibt der im Übrigen nicht betroffene Teil des Verwaltungsakts wirksam (s. § 118 AO Rz. 12).
II. Erledigung des Steuerverwaltungsakts durch Zeitablauf oder auf andere Weise
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wirkung des Verwaltungsakts kann auch ohne besonderes Zutun durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sein. So endet eine Stundung mit Ablauf des Stundungszeitraums, eine Aussetzung der Vollziehung mit dem Eintritt des im Verwaltungsakt bezeichneten Beendigungsgrundes oder ein Leistungsgebot durch Erlöschen des Zahlungsanspruches. Eine Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise liegt z. B. auch vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer (auflösenden) Bedingung ergangen ist (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 AO) und die Bedingung eintritt. Durch die unwidersprochene Feststellung eines Steueranspruchs zur Insolvenztabelle tritt die Erledigung des – mit dem Einspruch angefochtenen – Steuerbescheides ein. Dies gilt auch für Haftungsbescheide (BFH v. 27.09.2017, XI R 9/16, BFH/NV 2018, 75). Ebenso erledigt sich ein Bescheid über die Bewilligung einer Investitionszulage mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH v. 16.04.2013, VII R 44/12, BStBl II 2013, 778). Ein Steuervorauszahlungsbescheid erledigt sich durch die Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids (BFH v. 23.06.1993, X B 134/91, BStB1 II 1994, 38). Ebenso führt eine USt-Berichtigung nach § 17 UStG zu einer Erledigung des Vorauszahlungsbescheides auf sonstige Weise (BFH v. 19.08.2008, VII R 36/07, BStBl II 2009, 90). Davon unabhängig bleiben die Rechtswirkungen, welche der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat (BFH v. 29.11.1984, V R 146/83, BStBl II 1985, 370). Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird durch die Verjährung nicht berührt. Sie führt auch nicht zu einer Erledigung des Verwaltungsakts. Im Erhebungsverfahren sind Streitigkeiten über das Erlöschen der Ansprüche aufgrund Verjährung mittels Abrechnungsbescheid zu klären (s. § 218 AO Rz. 14 ff.).