Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als zulässige Maßnahmen kommen in Betracht:

  • die einstweilige Einstellung jeglicher Vollstreckungstätigkeit;
  • die Beschränkung des Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte des Schuldners;
  • die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, z. B. die Freigabe gepfändeter Gegenstände;
  • das einstweilige Absehen von der Verwertung gepfändeter Gegenstände (s. § 297 AO als Spezialvorschrift für die zeitweilige Aussetzung der Verwertung unter Anordnung von Zahlungsfristen).
 

Tz. 13-16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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