Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als zulässige Maßnahmen kommen in Betracht:
- die einstweilige Einstellung jeglicher Vollstreckungstätigkeit;
- die Beschränkung des Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte des Schuldners;
- die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, z. B. die Freigabe gepfändeter Gegenstände;
- das einstweilige Absehen von der Verwertung gepfändeter Gegenstände (s. § 297 AO als Spezialvorschrift für die zeitweilige Aussetzung der Verwertung unter Anordnung von Zahlungsfristen).
Tz. 13-16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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