Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zulässigkeit der Sprungklage ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO von der (rechtzeitigen) Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig.
I. Rechtsnatur der Zustimmung
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zustimmungserklärung ist Prozesshandlung, d. h. sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (s. Vor § 40 FGO Rz. 5 und 8). Ob die Behörde die Zustimmung erteilt, ist in ihr Ermessen gestellt. Die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zur unmittelbaren Klage unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BFH v. 10.10.1988, III B 30/87, BFH/NV 1989, 443). Zwar sieht das Gesetz keine bestimmte Form für die Erteilung der Zustimmung vor; im Hinblick auf die in § 45 Abs. 3 FGO angeordnete Rechtsfolge nicht (fristgerecht) erteilter Zustimmung muss sie jedoch ausdrücklich (regelmäßig schriftlich) dem Gericht gegenüber erteilt werden und kann nicht stillschweigend erfolgen. Die rügelose Einlassung zur Sache ist keine Zustimmung zur Sprungklage (BFH v. 16.11.1984, VI R 176/82, BStBl II 1985, 266; BFH v. 28.10.1987, I R 35/83, juris; BFH v. 16.12.1987, I R 66/84, BFH/NV 1988, 319).
II. Frist
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das beklagte FA muss seine Zustimmung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift erteilen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Klage (§ 71 Abs. 1 FGO). Sie ist Ausschlussfrist, d. h. keiner Verlängerung (§ 54 Abs. 2 FGO, § 224 Abs. 2 ZPO) zugänglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO kann nach Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts nicht in Frage kommen, weil die Fristversäumung nicht zu einem Rechtsverlust führt. Die Frist ist lediglich eine äußerste Grenze. Daher kann die Zustimmung schon vor Fristbeginn, also vor Zustellung der Klage dem FG gegenüber erklärt werden (BFH v. 18.09.1969, VI R 261/67, BStBl II 1970, 11; BFH v. 23.07.1986, I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), nicht aber vor Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und schon gar nicht vor Erlass des zu erwartenden Verwaltungsakts (BFH v. 08.04.1983, VI R 209/79, BStBl II 1983, 551; Seer in Tipke/Kruse, § 45 FGO Rz. 10a; a. A. Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 15; von Beckerath in Gosch, § 45 FGO Rz. 58).
III. Zuständige Behörde
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist allein diejenige Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Dies folgt unmittelbar aus § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO. Bei einspruchsfähigen Verwaltungsakten ist das grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 AO).