Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Auskunftsverweigerungsrecht i. S. des § 102 AO bleibt unberührt. Für Personen i. S. des § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO gilt dies nicht (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO; s. § 102 AO Rz. 6). Beruft sich ein Berufsangehöriger i. S. des § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht, führt dies dazu, dass zwar das Benennungsverlangen nicht rechtswidrig ist, § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aber nicht angewendet werden kann (ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 160 AO Rz. 96; Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 27; von Wedelstädt, AO-StB 2007, 325, 328).

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts können m. E. andere Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 101, 103 AO) nicht in den Schutz des § 160 Abs. 2 AO einbezogen werden (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 29; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 160 AO Rz. 96). Das bedeutet, dass in diesen Fällen bei Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts § 160 Abs. 1 Satz 1 AO greift.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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