Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu unterscheiden ist bei der Anwendung der §§ 130f. AO weiter zwischen begünstigenden (§ 130 Abs. 2 AO, § 131 Abs. 2 AO) und nicht begünstigenden (§ 130 Abs. 1 AO, § 131 Abs. 1 AO) Steuerverwaltungsakten: Während nicht begünstigende Verwaltungsakte, auch wenn sie rechtmäßig sind, fast uneingeschränkt korrigierbar sind (§ 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AO), können begünstigende Verwaltungsakte, auch wenn sie rechtswidrig sind, aus Vertrauensschutzgründen nur unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden (§ 130 Abs. 2, § 131 Abs. 2 AO).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Belastende Verwaltungsakte legen ein Tun, Dulden oder Unterlassen auf, mindern oder beseitigen Rechte des Betroffenen (z. B. Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO, Festsetzung eines Zwangsmittels gem. § 328 AO). Demgegenüber gewähren begünstigende Verwaltungsakte einen rechtlich erheblichen Vorteil (z. B. Stundung, § 222 AO, Erlass, § 227 AO) oder bestätigen diesen (s. zur Anrechnungsverfügung BFH v. 26.06.2007, VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Jedoch ist bei der Anwendung der §§ 130f. AO hinsichtlich der Unterscheidung zwischen begünstigenden und nicht begünstigenden Steuerverwaltungsakten nach h. M. nicht darauf abzustellen, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt belastend oder begünstigend ist, sondern darauf, ob sich die Korrektur (Rücknahme oder Widerruf) belastend oder begünstigend auswirkt (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 37 m. w. N., Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 11; AEAO zu § 130, Nr. 4). So wirkt sich die erweiternde Änderung eines belastenden Verwaltungsaktes belastend aus (Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 58). Es handelt sich daher um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts und nicht – bei isolierter Betrachtung des zurückgenommenen Verwaltungsakts – eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts. Eine Korrektur ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 130 Abs. 2 und 131 Abs. 2 AO möglich. Umgekehrt handelt es sich bei der erweiternden Änderung eines begünstigenden Verwaltungsakts im Ergebnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt, sodass die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 bzw. 131 Abs. 2 AO nicht gelten (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 38; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 58).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Verwaltungsakten, die sowohl begünstigende als auch belastende Wirkungen entfalten, kommt es für die Frage der Anwendbarkeit des § 130 AO oder § 131 AO gleichfalls auf die Wirkung der Korrektur an (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 39; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 265).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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