Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Höhe der zu erstattenden Kosten und Auslagen wird auf der Grundlage der Entscheidung über die Kostenpflicht (§§ 135, 138, 139 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 143 FGO) und den Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (§ 149 FGO). An eine übereinstimmende Auffassung der Beteiligten über die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren, ist der Urkundsbeamte nicht gebunden; fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ansatz einer Gebühr, ist diese nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Finanzbehörde als Erstattungsschuldner keine Einwendungen dagegen erhebt (FG He v. 16.01.2002, 12 Ko 3253/00, EFG 2002, 1253). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 149 Abs. 1 FGO). Hiergegen ist die Erinnerung (§ 149 Abs. 2 bis Abs. 4 FGO) gegeben (s. § 149 FGO Rz. 4). Gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten von der Anbringung des Gesuchs ab zu verzinsen sind, und zwar auch in Bezug auf einen Betrag, der als Erstattung der Aufwendungen für einen Prozessbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, festgesetzt ist (BFH v. 11.05.1971, VII B 135/69, BStBl II 1971, 562). Die Höhe des Zinses beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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