Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach h. M. bewirkt die Strafverfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis (BGH v. 22.04.1952, 1 StR 176/53, BGHSt 4, 135), das die Tat insgesamt betrifft (BGH v. 27.05.2009, 1 StR 665/08, wistra 2009, 465). Sie ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH v. 26.06.1958, 4 StR 145/58, BGHSt 11, 394). Die Verjährung steht somit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Tat entgegen. Ein gleichwohl eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, selbst wenn das Hauptverfahren eröffnet ist (BGH v. 09.11.1960, 4 StR 407/60, BGHSt 15, 203: kein Freispruch). Bei der Strafzumessung wegen nicht verjährter Tatteile können verjährte Tatteile strafschärfend berücksichtigt werden (BGH v. 23.03.1994, 4 StR 117/94, wistra 1994, 223).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist hinsichtlich einer Tat Verjährung eingetreten, nicht aber wegen einer an sich straflosen Nachtat (s. § 370 AO Rz. 98), so ist die Nachtat nach Auffassung des BGH (BGH v. 17.10.1992, 5 StR 517/92, HFR 1993, 676; BGH v. 10.02.2015, 1 StR 405/14, BFH/NV 2015, 1231) wieder strafbar. Das Gleiche gilt, wenn die Haupttat aus einem anderen Grund straffrei bleibt (BGH v. 26.05.1993, 5 StR 190/93, UR 1993, 393).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die Strafverfolgungsverjährung die Strafbarkeit der Tat als solche nicht berührt, bleiben die verkürzten Beträge "hinterzogene" Beträge i. S. der §§ 71, 169 Abs. 2 Satz 2 und § 235 AO. Die steuerlichen Folgen der Steuerhinterziehung bleiben unter den Voraussetzungen der einschlägigen Tatbestände bestehen. Die strafrechtliche Verjährung hat aber nach Maßgabe des § 171 Abs. 7 AO Bedeutung für den Eintritt der steuerlichen Festsetzungsverjährung (Ablaufhemmung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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