Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO wird durch § 170 Abs. 2 Satz 2 AO für Verbrauchsteuern mit Ausnahme der StromSt sowie der EnergieSt aus Erdgas ausdrücklich ausgeschlossen. Typische Verbrauchsteuern sind auf Bundesebene die StromSt, die EnergieSt, die TabSt, die KaffeeSt, die SchaumwSt, die AlkopopSt und die BierSt (vgl. BFH v. 21.04.2016, II B 4/16, BStBl II 2016, 576). § 170 Abs. 2 Satz 2 AO verhindert, dass die Festsetzungsfrist für im Dezember entstandene, jedoch bis zum 10. Januar angemeldete Verbrauchsteuer ein Jahr später abläuft, als für jene, die im restlichen Jahr entstanden sind. Wird die Erklärung unterlassen, gilt § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (s. § 169 AO Rz. 9 ff.). § 172 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nur für die im Geltungsbereich der AO entstandenen Verbrauchsteuern. Für die Einfuhrabgaben (Art. 5 Nr. 20 UZK, § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG: insbes. Zoll und EUSt) gilt Art. 103 UZK, sodass § 170 Abs. 1 AO wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs nicht anwendbar ist (Deimel in HHSp, Art. 103 UZK Rz. 10 m. w. N.; s. § 1 AO Rz. 16). Ausgenommen als Verbrauchsteuer ist lediglich die EnergieSt aus Erdgas und die StromSt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StromStG, § 8 Abs. 2 und 3 StromStG). Hierdurch soll den Finanzbehörden angesichts der im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuern komplizierten Befreiungstatbestände hinreichend Zeit für die Überprüfung der Anmeldung und der Festsetzung der Steuer gewährt werden (BT-Drs. 14/2070, 32; zum Vorstehenden Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz. 18 f.).
Tz. 11a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit dem Inkrafttreten des EnergieStG zum 01.08.2006 wurde das Verfahren der Besteuerung von Erdgas an die Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 angepasst. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG kann der Steuerschuldner die Steuer für Erdgas nunmehr auch jährlich anmelden. Er hat dabei jährliche Anmeldungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 39 Abs. 3 EnergieStG). Durch diese Änderung sind die Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung bei Erdgas und Strom bei jährlicher Anmeldung inhaltsgleich, sodass auch der Beginn der Festsetzungsfrist bei Erdgas entsprechend den Bestimmungen für die StromSt angepasst wird. Dadurch soll den Finanzbehörden auch bei der Besteuerung von Erdgas hinreichend Zeit für die Überprüfung der Anmeldung und der Steuerfestsetzung gewährt werden (BT-Drs. 17/2249).