Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird eine Auskunft unter Berufung auf ein (vermeintliches) Aussageverweigerungsrecht nicht erteilt und beharrt die Finanzbehörde auf ihrem Verlangen, liegt darin ein mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechtbarer Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln §§ 328ff. AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?