Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat von mehreren Berechtigten gegen denselben Verwaltungsakt einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer aber unmittelbare Klage erhoben, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll einheitliche Entscheidungen ermöglichen und setzt damit voraus, dass die Rechtsbehelfe eine einheitlich zu treffende Regelung – insbes. einheitliche Feststellung (§§ 179, 180 AO) oder deren (ganze oder teilweise) Ablehnung – betreffen. Der Umstand, dass gegen mehrere Gesamtschuldner ein zusammengefasster Bescheid (§ 155 Abs. 3 AO) ergangen ist, genügt nicht (ebenso von Beckerath in Gosch, § 45 FGO Rz. 50; Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 18; Seer in Tipke/Kruse, § 45 FGO Rz. 17); maßgebend ist nur die Notwendigkeit einer einheitlich zu treffenden Einspruchsentscheidung. In derartigen Fällen wäre es natürlich sinnvoll, dass die zuständige Behörde ihre Zustimmung versagte und dadurch die Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 FGO (s. Rz. 12 ff.) auslöste. Hat die Behörde jedoch der Sprungklage des einen Berechtigten zugestimmt, so bewirkt die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO eine (nicht ausdrücklich anzuordnende) Aussetzung des Klageverfahrens bis über den Einspruch des anderen Mitberechtigten entschieden ist. Das gilt auch, wenn der andere Berechtigte – etwa wegen des unterschiedlichen Fristlaufs bei notwendiger Einzelbekanntgabe – erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt Einspruch einlegt. Hieraus entspringt eine Informationspflicht der Finanzbehörde gegenüber dem Gericht. Zum Einspruchsverfahren des anderen Berechtigten ist der Kläger notwendig hinzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO). Wird dem auf dasselbe Ziel gerichteten Einspruch stattgegeben, so erledigt sich die Hauptsache des (Sprung)Klageverfahrens (ebenso Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 20; Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz. 42). Bleibt das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos, so sind, wenn auch vom anderen Berechtigten Klage erhoben wird, die Klageverfahren zu verbinden (§ 73 Abs. 2 FGO), anderenfalls ist er zum Klageverfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO).