Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Übergang von der Feststellungs- zur Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage und umgekehrt – Statthaftigkeit der jeweils anderen Klageart vorausgesetzt – stellt in jedem Fall eine Klageänderung i. S. von § 67 FGO dar (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 67 FGO Rz. 2; Levedag in Gräber, § 41 FGO Rz. 36; differenzierend Schallmoser in HHSp, § 67 FGO Rz. 11 ff.). Im Übrigen s. § 67 FGO Rz. 2. Einen gesetzlich zulässigen Fall des Übergangs von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage sieht § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung über die Klage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat (s. § 100 FGO Rz. 22 ff.). Unberührt bleibt im Übrigen die Durchführung des für die Anfechtungsklage im Regelfalle erforderlichen außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO). Parallel laufende Verfahren können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden (§ 73 FGO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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