Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme ist bedingungsfeindlich, nicht widerrufbar und nicht anfechtbar. Sie kann aber nach den allgemeinen Grundsätzen unwirksam sein (§ 362 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Rücknahme eines Rechtsbehelfes ist unwirksam, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung oder bewusst falsche Auskunft veranlasst worden ist (BFH v. 17.09.2002, X S 4/02, BFH/NV 2003, 73; BFH v. 01.09.1988, V R 139/83, BFH NV 1989, 206) und darüber hinaus in allen krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung, so bei grob fahrlässig falschen Belehrungen (BFH v. 31.03.1982, II R 148/80, n. v.) und bei eindeutig unrichtigen Auskünften (BFH v. 17.08.1961, IV 176/59, BStBl III 1962, 107). Da jedoch der Auffassung der Finanzverwaltung für jedermann erkennbar keine Allgemeingültigkeit und Verbindlichkeit zukommt, kann nicht bereits jede falsche Auskunft zur Unwirksamkeit der nahegelegten Rücknahme führen. Insbesondere liegt keine unzulässige Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit durch eine unzutreffende Auskunft oder Belehrung des Einspruchsführers vor, wenn dieser selbst oder sein Bevollmächtigter rechts- oder sachkundig ist (BFH v. 29.06.2005, II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964).

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit gilt § 110 Abs. 3 AO entsprechend. Sie kann nur binnen eines Jahres nach Abgabe der Rücknahmeerklärung erfolgen. Die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit führt zur Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung trifft die Finanzbehörde auch die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung. Sie ist als Teil der Hauptsachenentscheidung nicht gesondert anfechtbar (Keß in Schwarz/Pahlke, § 362 AO Rz. 74). Fehlt es nach Ansicht der Finanzbehörde an der Unwirksamkeit der Rücknahme, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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