Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff ist identisch mit dem in § 370 Abs. 4 AO (dazu s. § 370 AO Rz. 22 ff.). Folglich ist § 153 AO für "Erklärungen", die nicht im Steuerermittlungsverfahren abgegeben wurden, sondern das Steuererhebungsverfahren (z. B. im Rahmen der Stundung oder des Erlasses von Steuern) betreffen, mangels einer Verkürzung von Steuern nicht anwendbar (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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