Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts per se dessen Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 124 Abs. 3 AO) besteht im Interesse der Rechtssicherheit (Beseitigung der Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit von Hoheitsakten) ein grundsätzliches Bedürfnis für die amtliche Feststellung der Nichtigkeit. Deshalb ist nach Absatz 5 die Finanzbehörde jederzeit zu einer solchen Feststellung berechtigt. Sie muss auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das berechtigte Interesse muss ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Dabei ist nicht von der subjektiven Auffassung des Antragstellers, sondern der vernünftigen Beurteilung aller billig und gerecht Denkenden auszugehen. Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Feststellung der Nichtigkeit wird verbindlich entschieden, dass der nichtige Verwaltungsakt keine Rechtsfolgen hat; sie ist selbst ein Verwaltungsakt (von Wedelstädt in Gosch, § 125 AO Rz. 73). Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit, da damit verbindlich entschieden wird, dass ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit nicht besteht, bzw. dass der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, rechtswirksam ist. Zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Anstelle der Nichtigkeitsfeststellung kann die Finanzbehörde den Steuerverwaltungsakt auch nach § 130 AO zurücknehmen bzw. im Falle eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO aufheben.
Neben der Feststellung der Nichtigkeit kann der Betroffene den Steuerverwaltungsakt ohne Einhaltung einer Frist (BFH v. 17.09.1987, III R 1259/84, BFH/NV 1988, 681) anfechten und nach Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtungsklage ist zulässig, obwohl der Betroffene nach § 41 Abs. 1 FGO auch die Möglichkeit hat, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zu erheben (BFH v. 16.09.2004, VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231). Für die Anfechtungsklage gilt jedoch die Klageerhebungsfrist nach § 47 Abs. 1 FGO, wenn die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf wirksam bekannt gegeben worden ist (BFH v. 09.05.1985, IV R 172/83, BStBl II 1985, 579).