I. Rechtsschutz
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach der Rechtsprechung des BFH kann (nur) im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid, mit dem Konsequenzen aus der Nichtbenennung des Empfängers bzw. Gläubigers gezogen wurden, die Rechtmäßigkeit des Empfängerverlangens überprüft werden (s. Rz. 13; BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.). Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt gem. § 96 Abs. 1 FGO § 160 AO sinngemäß. Das FG kann ohne Beschränkung i. S. des § 102 FGO selbstständig im Rahmen der Entscheidung über die Steuerfestsetzung von der Befugnis des § 160 AO Gebrauch machen. Es kann bei Überprüfung des Benennungsverlangens der Finanzbehörde aber auch sein Ermessen an die Stelle des der Finanzbehörde setzen. Kommt es zum gleichen Ergebnis wie diese, so muss es das Benennungsverlangen gegenüber dem Stpfl. nicht nochmals wiederholen. Hält es dagegen das Benennungsverlangen für rechtsfehlerhaft oder will es sein Ermessen in anderer Weise ausüben, so muss es ein neues Verlangen an den Stpfl. richten, um diesem eine Ergänzung seiner Angaben zu ermöglichen. Unterlässt es dies, so ist die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Ausgaben zu berücksichtigen sind, rechtsfehlerhaft und im Revisionsverfahren aufzuheben (BFH v. 24.06.1997, I R 46/96, BStBl II 1998, 51). Im Revisionsverfahren kann § 160 AO nicht angewendet werden. Im Übrigen s. § 96 FGO Rz. 6.
Der Stpfl. kann die Benennung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nachholen.
II. Nachholung der Benennung und Änderung der Steuerfestsetzung
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Benennt der Stpfl. den Empfänger erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids, handelt es sich weder um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 160 AO Rz. 94; Rüsken in Klein, § 160 AO Rz. 31; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 33), noch um ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: Führte die unterbliebene Benennung zu Recht zur Versagung des steuermindernden Abzugs, war die Steuerfestsetzung rechtmäßig. Daran ändert die nachträgliche Benennung nichts (von Wedelstädt, AO-StB 2007, 325, 329).
Wird nachträglich bekannt, dass der benannte Dritte nicht existiert oder tatsächlich nicht Zahlungsempfänger ist, stellt sich damit heraus, dass der Stpfl. das Benennungsverlangen nicht erfüllt hat. Insoweit liegt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 AO vor.