I. Grundsätze
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 die in § 149 Abs. 2 AO genannten Erklärungsfristen um zwei Monate verlängert. Daneben wurden Sonderregelungen für Erklärungen gesetzlich verankert, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden. Die Pflicht zur Abgabe der in § 149 Abs. 3 AO n. F. ausdrücklich genannten Steuererklärungen endet – vorbehaltlich einer besonderen Aufforderung nach § 149 Abs. 4 AO n. F. – erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (vgl. auch weitergehende Frist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft). Die verlängerte Frist gilt nicht für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, wenn die unternehmerische ("gewerbliche oder berufliche") Tätigkeit vor oder mit Ablauf des Besteuerungszeitraums endete (§ 149 Abs. 5 AO n. F.); vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Für die Frage einer möglichen Fristverlängerung vgl. § 109 AO n. F.
Tz. 14
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vorläufig frei
II. Vorabanforderung
Tz. 15
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§ 149 Abs. 4 AO n. F. regelt nunmehr gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen auch in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, diese Steuererklärungen vorab angefordert werden dürfen. Kraft gesetzlicher Anordnung erstreckt sich die Anforderung auf alle Erklärungen i. S. von § 149 Abs. 3 AO, die vom Stpfl. für den gleichen Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind (§ 149 Abs. 4 Satz 7 AO).
Tz. 16
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vorläufig frei
Tz. 17
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Nach § 149 Abs. 4 Satz 2 AO muss dem Stpfl. zwingend eine Frist von vier Monaten zur Befolgung der Anordnung gesetzt werden; zudem darf im Ergebnis keine kürzere als die gesetzliche Frist des § 149 Abs. 2 AO für nicht beratene Stpfl. bestimmt werden (§ 149 Abs. 4 Satz 6 AO).
Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung bei den Gründen, die eine Vorabanforderung rechtfertigen, zwei Fallgruppen:
Tz. 18
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vorläufig frei
1. Anlassbezogene Gründe
Tz. 19
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Die erste Fallgruppe betrifft Vorabanforderungen, weil eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO n. F. gegeben ist. Insoweit handelt es sich um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei die Entscheidung nicht durch das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeprägt ist (Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 48).
Tz. 20
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vorläufig frei
Tz. 21
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Nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO n. F. dürfen Steuererklärungen vorab angefordert werden, wenn für den Stpfl., für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden. Nach dem Wortlaut ist nicht erforderlich, dass die verspätete Abgabe schuldhaft erfolgte.
Tz. 22
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vorläufig frei
Tz. 23
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Auch wenn für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i. S. des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO n. F. nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, darf die FinBeh Erklärungen vorab verlangen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO n. F.). Zwar verlangt der Wortlaut keine Mindestsumme, im Rahmen der Ermessensausübung dürfte sich das FA aber an der 25 %-Grenze bzw. der 10 000-Euro-Grenze des § 149 Abs. 4 Satz 4 Nr. Buchst. d und e AO n. F. zu orientieren haben (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz. 32; Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 48).
Tz. 24
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vorläufig frei
Tz. 25
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Gleiches gilt bei einer Vorabanforderung infolge der Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO n. F.).
Tz. 26
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vorläufig frei
Tz. 27
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Ist es bei der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung in Höhe von mehr als 10 000 Euro oder mindestens 25 % der festgesetzten Steuer gekommen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO n. F.) oder ist aufgrund einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärung im Rahmen einer – gerichtlich überprüfbaren – Prognoseentscheidung (Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 50) mit einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro zu rechnen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO n. F.), dürfen die Steuererklärungen ebenfalls vorzeitig angefordert werden.
Tz. 28
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vorläufig frei
Tz. 29
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Eine Vorabanforderung von Steuererklärungen ist ebenfalls möglich, wenn eine Außenprüfung beim Stpfl. vorgesehen ist (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f AO n. F.).
Tz. 30
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