Tz. 51
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundsätzlich richtet sich die AdV gegen die noch bevorstehende Vollziehung. Ist ein Verwaltungsakt jedoch bereits ganz oder zum Teil vollzogen worden, kommt eine Aufhebung der Vollziehung als rückwirkende Beseitigung der Vollzugsfolgen in Betracht (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO).
Tz. 52
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufhebung der Vollziehung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie die AdV. Zusätzlich zum Erfordernis der Anfechtung des Verwaltungsaktes muss dieser nun auch noch vollzogen sein. Wie auch bei der AdV ist das Ermessen bei Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und der Befürchtung unbilliger Härten bei Vollziehung i. S. einer Aufhebungspflicht auf null reduziert.
Tz. 53
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufhebung der Vollziehung wirkt im Gegensatz zur AdV ex tunc, d. h. sie richtet sich auf die einstweilige Rückgängigmachung bereits eingetretener Wirkungen des Verwaltungsaktes. Die Rückwirkung der Aufhebung ist anzuordnen auf den Zeitpunkt, zu dem erstmals ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestanden haben. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben solange bestehen, bis ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wurde (AEAO zu § 361, Nr. 7.4; Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 246). Die Aufrechnung als eine Form der Vollziehung wird durch Aufhebung eines entsprechenden Abrechnungsbescheides wieder rückgängig gemacht (BFH v. 31.08.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55). Wird die Vollziehung eines Verwaltungsaktes mit der Maßgabe ausgesetzt, dass bisher angefallene Säumniszuschläge entfallen, ist darin eine Aufhebung der Vollziehung zu sehen. Wird die Vollziehung eines bereits vollzogenen Steuerbescheides aufgehoben, kommt eine Erstattung der geleisteten Abschlusszahlung in Betracht. Eine darüber hinaus gehende Erstattung der Vorleistungen ist wegen § 361 Abs. 2 Satz 4 AO ausgeschlossen (Rz. 47; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 187 ff. mit ausführlichen Hinweisen).
Tz. 54
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei