Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In jedem Fall muss die Unrichtigkeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt worden sein. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt die Verpflichtung aus § 153 AO (Streck, DStR 1994, 1725). Dies ist die logische Konsequenz aus der Tatsache, dass in diesen Fällen die Berichtigung bzw. Anzeige keine steuerlichen Auswirkungen mehr haben kann. Läuft die Festsetzungsfrist erst nach Eintritt dieser Voraussetzung, aber vor Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtung i. S. der Vorschrift ab, besteht die Verpflichtung dem Wortlaut nach fort. Ihrem Sinn und Zweck nach muss sie jedoch auch in diesem Fall mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist untergehen, wobei die Frage unberührt bleibt, ob der Stpfl. dies zu vertreten und steuerstrafrechtlich bzw. bußgeldrechtlich zu verantworten hat. Eine rechtzeitige Anzeige hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 9 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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