Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des begehrten Vollstreckungsschutzes ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO), im Klageverfahren die Verpflichtungsklage (§ 40 FGO). Im Hinblick auf den Charakter der Entscheidung als Ermessensentscheidung (s. Rz. 1), ist das FG zu Maßnahmen nach § 258 AO aber nur befugt, wenn das Ermessen des FA auf null reduziert ist (§ 101 FGO).

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im vorläufigen Rechtsschutz kann Vollstreckungsaufschub durch eine einstweilige Anordnung beim FG beantragt werden, wobei neben der schlüssigen Darlegung eines auf § 258 AO gestützten Anspruchs (Anordnungsanspruch) auch die besondere Dringlichkeit, der Anordnungsgrund, durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden muss (§ 114 FGO, BFH v. 30.07.1996, X S 8/95, BFH/NV 1996, 733; BFH v. 18.03.1998, VII B 307/97, BFH/NV 1998, 1459; BFH v. 23.11.1999, VII B 310/98, BFH/NV 2000, 588; BFH v. 01.08.2002, VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547). Ein Anordnungsgrund liegt – erst – vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz bedroht wird (BFH v. 15.01.2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Verhältnis von Vollstreckungsaufschub und Einspruch ist von einem selbstständigen Nebeneinander geprägt. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen nicht a priori davon ausgegangen werden kann, dass stets der Einspruch dem Willen und den Zielen des Vollstreckungsschuldners eher entspricht, als der Antrag, Vollstreckungsschutz aus Gründen der Billigkeit zu gewähren (BFH v. 02.11.1998, VII B 205/98, BFH/NV 1999, 450).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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