Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einsprüche mehrerer Einspruchsberechtigter werden zu einem gemeinsamen Einspruchsverfahren verbunden. Es ergeht eine einheitliche Einspruchsentscheidung. Da die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Feststellungsbescheid nur einheitlich gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergehen kann (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), sind Beteiligte, die keinen Einspruch eingelegt haben, hinzuzuziehen (notwendige Hinzuziehung, § 360 Abs. 3 AO). Eine Hinzuziehung ist unzulässig, wenn der Mitberechtigte nicht nach § 352 AO einspruchsbefugt ist (§ 360 Abs. 3 Satz 2 AO). Sie ist nicht notwendig, wenn der Einspruch bereits wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird oder wenn eine Beschwer des Hinzuzuziehenden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anzunehmen ist (ausführlich Siegers in HHSp, § 352 AO Rz. 284 ff.).
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu einem Einspruchsverfahren, in dem der Einspruch vom Geschäftsführer bzw. Einspruchsbevollmächtigten nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt wurde, sind alle möglicherweise betroffenen Gesellschafter hinzuzuziehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO). Wird ein Einspruch nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO eingelegt, sind alle übrigen Feststellungsbeteiligten, denen eine Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO zusteht, hinzuzuziehen. Die in § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO bezeichneten Personen sind dann nicht vorhanden. Legt ein ausgeschiedener Gesellschafter Einspruch ein (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO), sind sowohl die nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO Einspruchsbefugten und alle übrigen Gesellschafter, die selbst nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO einspruchsbefugt sind, hinzuzuziehen, soweit sie von der Entscheidung betroffen sein könnten. Notwendig hinzuzuziehen ist auch die Gesellschaft. Dies gilt selbst dann, wenn diese vom Ausgang des Verfahrens unter keinem Gesichtspunkt betroffen sein kann. Die Notwendigkeit der Beiladung entfällt auch nicht deshalb, weil alle Gesellschafter ihre Anteile veräußert haben, denn auch der vollständige Wechsel der Gesellschafter lässt den Fortbestand der Gesellschaft unberührt (BFH v. 30.03.1999, VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468). Gleiches gilt für die Einsprüche nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO.