Tz. 33
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der das Aussetzungsverfahren beendende Beschluss muss eine Kostenentscheidung enthalten. Dabei beträgt der Streitwert normalerweise 10 % des streitigen Steuerbetrages (BFH v. 26.04.2001, V S 24/00, BStBl II 2001, 498; vgl. auch Hartmann, Anh. II § 13 GKG Rz. 3; zur Anwendung des Mindeststreitwerts gem. § 52 Abs. 4 GKG s. Vor § 135 FGO Rz. 45, 92; BFH v. 14.12.2007, IX E 17/07, juris). Zu erwägen ist indessen, ob es im Einzelfall nicht auch gerechtfertigt sein kann, einen höheren Streitwert anzusetzen. Denn oftmals leisten die Prozessbevollmächtigten in umfangreichen Aussetzungsverfahren die eigentliche Arbeit, während das Hauptsacheverfahren mitunter einen erheblichen geringeren Aufwand bereitet. Ansonsten besteht für den Antragsteller die Gefahr, trotz Obsiegens im gerichtlichen Aussetzungsverfahren den überwiegenden Teil der außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu müssen. Die Sicherheitsleistung begründet keine Erhöhung des Streitwerts, da es sich lediglich um eine Modalität der Aussetzung handelt (BFH v. 22.07.1980, VII B 43/79, BStBl II 1980, 658). Gerichtsgebühren entstehen in Höhe von 0,5 Gebühren (Nr. 3210 KV = Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F.); seit 01.07.2004 in Höhe von 2,0 Gebühren (Nr. 6210 KV = Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei einer Rücknahme des Antrags fielen nach der bis 30.06.2004 geltenden Rechtslage unter den Voraussetzungen der Nr. 3110 KV, die entsprechend anzuwenden ist, keine Gerichtsgebühren an (FG Sa v. 17.07.1985, II 70/83, EFG 1985, 577; FG BW v. 22.01.1999, 14 V 1/98, EFG 1999, 343; a. A. BFH v. 09.05.1996, VII E 4/96, BFH/NV 1996, 845; Hartmann, KV Nr. 3210 Rz. 1). Seit 01.07.2004 ist eine gebührenfreie Antragsrücknahme nicht mehr möglich; es fallen 0,75 Gebühren an (Nr. 6211 Nr. 1 KV = Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Für die (zugelassene) Beschwerde entstand nach bisherigem Kostenrecht eine volle Gebühr (Nrn. 3210, 3402 KV), seit 01.07.2004 2,0 Gebühren (Nr. 6220 KV). Wird die Beschwerde zurückgenommen, fällt 1,0 Gebühr an (Nr. 6221 KV). Die Kosten einer Bürgschaft, die als Sicherheit zur Erlangung eines Vollstreckungsaufschubs im Hinblick auf ein schwebendes Vollziehungsaussetzungsverfahren dient, sind Aufwendungen des Vollziehungsaussetzungsverfahrens (BFH v. 08.06.1982, VIII R 68/79, BStBl II 1982, 602; FG Köln v. 18.12.2000, 10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654).
Tz. 34
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen der Verzinsung des ausgesetzten Steuerbetrages bei gänzlicher oder teilweiser Erfolglosigkeit der Klage s. § 237 AO.