Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die bedeutendste Generalklausel findet sich in § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, wonach der Einspruch zulässig ist in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet (§ 33 FGO Rz. 3).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl § 347 AO missverständlich von "Abgaben" anstatt von "Steuern" spricht, wird der Finanz-Einspruchsweg nicht auch auf Gebühren und Beiträge ausgeweitet, die neben den Steuern zu den Abgaben zählen. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Abgabenangelegenheiten spricht, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Der Anwendungsbereich der AO ergibt sich zunächst aus § 1 Abs. 1 AO. Er erstreckt sich auf Steuern (§ 3 AO) einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Tz. 6
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Daraus ergibt sich zunächst, dass der Finanzrechtsweg nicht für Steuern eröffnet ist, die durch Landesrecht geregelt werden, auch soweit sie von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden (§ 33 FGO Rz. 4, 5). Für diese können die Vorschriften der AO über das Rechtsbehelfsverfahren jedoch durch besondere Regelungen im Landesrecht Anwendung finden (die AO-Anpassungsgesetze der Länder; Rz. 20). Für Realsteuern, die durch die Gemeinden verwaltet werden, gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO lediglich die § 351 und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO. Soweit aufgrund eines Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes (§ 22 AO) von der Gemeinde ein Gewerbesteuerfestsetzungsbescheid erlassen wird, ist dagegen der Widerspruch nach §§ 68ff. VwGO zulässig (BFH v. 13.02.1990, VIII R 188/85, BStBl 1990, 582), während gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch bei der erlassenden Finanzbehörde einzulegen ist.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 1 Abs. 3 AO stellt klar, dass das Einspruchsverfahren der AO auch für steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) Anwendung findet.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Seit dem 01.05.2016 findet der neue Zollkodex der Union (UZK) Anwendung. Für den Rechtsschutz in Zollsachen ist weiterhin der nationale Finanzrechtsweg gegeben. Ein Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, der die Entscheidung erlassen oder beantragt hat, Art. 44 UZK.
Tz. 9
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Aus § 347 Abs. 2 AO ergibt sich, dass grundsätzlich jede mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheit als Abgabenangelegenheit definiert werden kann. Damit zieht der Gesetzgeber eine weit auszulegende Grenze. Es wird klargestellt, dass nicht nur die unmittelbar eine Abgabe regelnde Maßnahme gemeint ist, sondern auch alle übrigen getroffenen oder beantragten verwaltenden Maßnahmen, die auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies sind alle Maßnahmen, die der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs oder der Pflicht bzw. der Erfüllung abgabenrechtlicher Ansprüche dienen. Dazu zählen insbes. die Maßnahmen bei der Vorbereitung des Festsetzungsverfahrens, bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts, der Steuerfestsetzung, der Erhebung der Abgabe, der Vollstreckung der Abgabe, bei der Rückforderung erstatteter bzw. vergüteter Abgaben sowie bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter.
Tz. 10
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Der Begriff der Abgabe umfasst nach § 347 Abs. 2 Satz 1 AO ausdrücklich auch die Abgabenvergütung. Eine Abgabenvergütung ist eine Geldleistung, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kraft öffentlichen Rechts an jemanden erbringt, der zumeist die Abgabe getragen hat. Als besondere Abgabenvergütung ist auch das Kindergeld eine Abgabenangelegenheit (BFH v. 23.07.1996, VII B 42/96, BStBl II 1996, 501; FG RP v. 31.07.1996, 1 K 14449/96, EFG 1996, 1175).
Tz. 11
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Bei der Frage, ob die Voraussetzungen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO vorliegen, handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit (BFH v. 21.04.1998, XI B 16/98, BFH/NV 1998, 1220). Gleiches gilt für die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO (BFH v. 20.03.2002, X R 34/00, BFH/NV 2002, 914), die Vornahme von Pfändungen (BFH v. 30.09.1997, VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421), die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages der Finanzbehörde (BFH v. 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787) und die Verpflichtung zu seiner Rücknahme (FG Ha v. 27.05.1993, II 52/93, EFG 1994, 218) sowie den Aufteilungsbescheid nach § 279 AO (FG Nds. v. 20.03.1997, IX 148/95, EFG 1997, 897).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Streit zwischen der verwaltenden und ertragsberechtigten Körperschaft z. B. über die Ablieferung von GrESt-Zuschlägen ist keine Abgabenangelegenheit (BFH v. 06.10.1982, II R 90/79, BStBl II 1983, 180). Für die Vollstreckung ergeben sich Ausnahmen von der Eröffnung des Finanzrechtsweges durch die §§ 262, 287 Abs...