Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf die gesonderte Feststellung ebenfalls sinngemäß anwendbar (Feststellungsfrist). Die Dauer der Feststellungsfrist bestimmt sich nach § 169 Abs. 2 AO. Die verlängerte Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hier setzt voraus, dass sich die Steuerverkürzung unmittelbar aus den gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ergibt (Söhn in HHSp, § 181 AO Rz. 83). Der Beginn der Feststellungsfrist richtet sich grundsätzlich nach § 170 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO, wobei die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 2 AO als Steuererklärung zu werten ist. Wird in den Fällen des § 180 Abs. 2 AO eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde (s. auch § 3 V zu § 180 Abs. 2 AO, abgedruckt § 180 AO Rz. 34) abgegeben, so gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 3 AO § 170 Abs. 3 AO sinngemäß. Das hat zur Folge, dass die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Erklärung abgegeben wird. Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen für Zwecke der Vermögensteuer nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gilt § 170 Abs. 4 AO sinngemäß.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich des Ablaufs der Feststellungsfrist sind die Bestimmungen über die Ablaufhemmung nach § 171 AO zu beachten. Trotz des Ablaufs der Feststellungsfrist können unter den besonderen Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO noch Feststellungsbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden (s. Rz. 14 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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