Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vor der Gewährung der PKH ist der Gegner anzuhören (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und nicht auch auf die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; insoweit besteht auch kein Recht auf Akteneinsicht (BGH v. 15.11.1983, VI ZR 100/83, NJW 1984, 740; auch BVerfG v. 14.01.1991, 1 BvR 41/88, NJW 1991, 2078). Soweit erforderlich, kann das Gericht auch Erhebungen anstellen (§ 118 ZPO). Die Anhörung des Gegners kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies aus besonderen Gründen (z. B. Eilbedürftigkeit) zweckmäßig erscheint (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist entbehrlich, wenn der Antrag abgelehnt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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