Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der zu sichernde Anspruch muss auf eine Geldleistung gerichtet sein, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet wird. Der den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis begründende Tatbestand muss bereits in allen Teilen verwirklicht, aber nicht notwendig entstanden sein. Zahlenmäßig braucht der Anspruch nicht festzustehen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 AO). Fälligkeit ist nicht erforderlich. Liegen einem Arrest Steueransprüche mehrerer Veranlagungszeiträume zugrunde, müssen die einzelnen – ggf. geschätzten – Ansprüche angegeben werden (BFH v. 23.03.1983, I R 49/82, BStBl II 1983, 441).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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