Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unter Amtshilfe i. S. von § 111 Abs. 1 AO versteht man die Hilfeleistung in der Weise, dass die ersuchende Behörde Herrin des Verfahrens bleibt, die ersuchte Behörde ihr aber bei der Erfüllung derjenigen Aufgaben, zu der nach den Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit allein die ersuchende Behörde berufen ist, Beistand leistet. Die Tätigkeit der ersuchten Behörde wird dem Grunde, der Art und dem Umfange nach ausschließlich durch das Ersuchen der Finanzbehörde bestimmt.
Hiernach beinhaltet die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe nicht die Übernahme eines Verfahrens im Ganzen; es handelt sich ausschließlich um ergänzende Hilfe (auch BFH v. 25.01.1988, VII B 85/87, BStBl II 1988, 566). Zum Begriff der Rechts- und Amtshilfe s. § 117 AO Rz. 2.
Von der bloßen Auskunfts- und Vorlagepflicht der Behörden unterscheidet sich die Amtshilfepflicht durch ihren Umfang. Die Amtshilfepflicht schließt die Auskunfts- und Vorlagepflicht mit ein, umfasst aber darüber hinaus auch die Verpflichtung zu Amtshandlungen jeder Art, die zu den Befugnissen der ersuchten Behörde gehören, ohne notwendige subjektive Beschränkung auf einen konkreten Steuerfall.
Während die Zulässigkeit eines Amtshilfeersuchens voraussetzt, dass die ersuchende Behörde für das Verfahren, in dem Hilfe geleistet werden soll, sachlich und örtlich zuständig ist, muss die Amtshandlung, die als Hilfeleistung erbeten wird, nicht auch in den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörde fallen. Das Amtshilfeersuchen kann gerade durch das rechtliche oder tatsächliche Unvermögen der ersuchenden Behörde begründet sein (s. § 112 Abs. 1 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 111 Abs. 2 AO grenzt den Begriff der Amtshilfe negativ ab, ohne insoweit als abschließend angesehen werden zu können. Da Amtshilfe voraussetzt, dass gleich- oder nebengeordnete Behörden einander Hilfe leisten, scheiden Beistandshandlungen innerhalb eines einheitlichen Instanzenzuges aus (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das gilt sowohl für Tätigkeiten, die eine weisungsgebundene Behörde für die weisungsberechtigte durchführt, als auch für den umgekehrten Fall. Nicht als Amtshilfe anzusehen sind auch solche Hilfeleistungen, die zwar zugunsten der Finanzbehörde vorgenommen werden, der die Hilfe leistenden Behörde jedoch als eigene Aufgabe obliegen (§ 111 Abs. 2 Nr. 2 AO). Häufig wird sich die Zuweisung dieser Aufgabe aus einer gesetzlichen Bestimmung ergeben (s. §§ 94, 116 AO; auch § 18 GrEStG, § 34 ErbStG), begriffsnotwendig ist dies jedoch nicht. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit, die der Finanzbehörde zugutekommt, zum spezifischen Aufgabenbereich der anderen Behörde gehört. Als Beispiele seien aufgezählt: Anzeigepflichten der Behörden, Gerichte und Notare.