Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand der Feststellungsklage sind Steuerrechtsverhältnisse (s. § 33 AO), die ihrem Rechtsgrunde nach bestehen, ihrem Inhalte nach jedoch streitig sind. Gegenstand der Klage können jedoch auch Rechtsverhältnisse sein, über deren Bestehen dem Grunde nach Streit herrscht, sei es, dass sich ein Beteiligter ihres Bestehens berühmt, sei es, dass er ihr Bestehen in Abrede stellt. Rechtsverhältnis i. S. von § 41 Abs. 1 FGO ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (BFH v. 10.11.2010, XI R 25/08, BFH/NV 2011, 839; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz. 107). Ein solches (Steuer-) Rechtsverhältnis besteht auch zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen, welches allein dadurch begründet wird, dass der Steuerpflichtige dem FA gegenüber seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart hat und das FA verpflichtet ist, die ihm dadurch oder im Wege der Amtsermittlung über den Kläger bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. (BFH v. 29.07.2003, VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828 [833]). Wegen künftiger Rechtsverhältnisse, die möglicherweise entstehen können, kann nur ausnahmsweise eine vorbeugende Feststellungsklage erhoben werden (z. B. BFH v. 28.11.2017, VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405). Dies ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bspw. einem Vollstreckungsschuldner erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wiedergutzumachen sind (s. § 40 FGO Rz. 8). Unzulässig ist eine Klage insbes. dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme abzielt oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht wird (BFH v. 28.11.2017, VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405; vgl. von Beckerath in Gosch, § 41 FGO Rz. 65; Levedag in Gräber, § 41 FGO Rz. 12 ff.; Seer in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz. 4a). Denn angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ist für vorbeugenden Rechtsschutz ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse erforderlich (Braun in HHSp, § 40 FGO Rz. 146). Wegen gedachter (abstrakter) Rechtsfragen oder wegen tatsächlicher Verhältnisse, ist die Erhebung einer Feststellungsklage nicht statthaft. (BFH v. 11.05.2009, II S 6/09 [PKH], juris). Soweit sie aber in Betracht kommt, kann sich eine Feststellungsklage gleichermaßen auf Rechtsverhältnisse beziehen, aus denen Ansprüche oder Verpflichtungen zur Erbringung von Geldleistungen erwachsen (Steuerschuldverhältnis), wie auf Rechtsverhältnisse, die Leistungen anderer Art zum Gegenstand haben (Steuerpflichtverhältnis). Sie muss sich nicht zwingend auf das gesamte Rechtsverhältnis beziehen, sondern es genügt jedes einzelne Recht und jede einzelne Pflicht, die sich aus dem Gesamtrechtsverhältnis ergeben (von Beckerath in Gosch, § 41 FGO Rz. 16; Seer in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz. 4). Feststellungsklagen wegen Feststellung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse oder wegen Steuerrechtsverhältnissen Dritter sind unzulässig (BFH v. 10.11.2010, XI R 25/08, BFH/NV 2011, 839). Unzulässig ist auch eine Feststellungsklage, mit der bloß eine (unionsrechtliche oder sonstige) Vorfrage geklärt werden soll (BFH v. 17.12.2009, V B 113/08, BFH/NV 2010, 939; BFH v. 11.11.2013, XI B 99/12, BFH/NV 2014, 366). Weitere Beispiele bei Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz. 112, 114 ff.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) gegenüber den Gewerbeaufsichtsbehörden ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig; das Feststellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde verbessern könnte (BFH v. 29.07.2003, VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828). Zum Steuergeheimnis s. § 30 AO Rz. 9 ff.