Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Verwaltungsakt muss zutreffend und eindeutig angegeben sein, gegenüber wem die Regelung des Einzelfalls ergehen soll, d. h. für wen er bestimmt ist (Inhaltsadressat) und was Gegenstand der Regelung ist (BFH v. 23.08.2017, I R 52/15, BFH/NV 2018, 401). Die zweifelsfreie Angabe des Inhaltsadressaten muss sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben (BFH v. 30.01.2018, VIII R 20/14, BFHE 260, 400). Steuerbescheide, die die Adressaten lediglich mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen ("leeres Adressfeld"), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten (BFH v. 23.08.2017, I R 52/15, BFH/NV 2018, 401). Zweifel können durch Auslegung behoben werden (BFH v. 29.08.2012, XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182), bei der die Regelung des § 133 BGB entsprechend anzuwenden ist und auf den jeweiligen Empfängerhorizont abzustellen ist (BFH v. 04.09.2017, XI B 107/16, BFH/NV 2017, 1412; zur zweifelsfreien Bestimmung des Inhaltsadressaten im Einzelnen s. § 122 AO Rz. 9). Lässt sich der Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts auch durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umständen (BFH v. 19.03.2009, IV R 78/06, BStBl II 2009, 803) nicht hinreichend sicher bestimmen, ist der Steuerverwaltungsakt nach § 125 AO nichtig (s. § 125 AO Rz. 3; BFH v. 30.09.2015, II R 31/13, BStBl II 2016, 637). Dagegen berührt die bloße Firmenänderung die Identität einer Gesellschaft nicht und stellt die Bestimmtheit des Inhaltsadressaten nicht in Frage (BFH v. 26.06.2008, IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984). Eine Heilung durch Berichtigung oder Klarstellung kommt nicht in Betracht (BFH v. 25.01.2006, I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243 ff.). Ist der Inhaltsadressat zwar eindeutig bezeichnet, jedoch nicht der richtige Betroffene (Steuerschuldner), ist der Verwaltungsakt dagegen "nur" rechtswidrig aber nicht nichtig (BFH v. 03.05.2017, X R 12/14, BFH/NV 2017, 1485).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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