Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Betretungsrecht steht den Amtsträgern (§ 7 AO), die mit der Einnahme eines Augenscheins betraut sind, den zu einem Augenschein zugezogenen Sachverständigen (§ 98 Abs. 2 AO) und allgemein dem mit der Erstattung eines Gutachtens gem. § 96 AO beauftragten Sachverständigen zu.

Nur die genannten Personen sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 AO berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Damit betrifft das Betretungsrecht auch solche Vorrichtungen, die rein technische Aufgaben zu erfüllen haben und zum Betreten durch Menschen grundsätzlich nicht geeignet sind (z. B. Maschineneinfriedungen). Das Betretungsrecht ist jedoch auf die übliche Geschäfts- und Arbeitszeit beschränkt. Weicht die Geschäfts- oder Arbeitszeit im konkreten Fall von den allgemein üblichen Zeiten ab, wird die Finanzbehörde tunlichst sich auf die speziellen Gepflogenheiten einstellen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Art. 13 GG steht dem hier geregelten Recht zum Betreten von Geschäftsräumen nicht entgegen. Das BVerfG (vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54) subsumiert unter den Begriff der Wohnung i. S. des Art. 13 GG zwar auch Geschäftsräume, mindert das Schutzbedürfnis des Inhabers von Geschäftsräumen jedoch im Verhältnis zu den Wohnräumen, indem es die üblichen Betretungs- und Besichtigungsrechte der Behörden nicht als Eingriffe und Beschränkungen i. S. des Art. 13 Abs. 3 GG qualifiziert (so auch BFH v. 22.12.2006, VII B 121/06, BFH/NV 2007, 802).

Die Einzelsteuergesetze können besondere Befugnisse zum Betreten enthalten. Von Bedeutung sind z. B. die USt-Nachschau (§ 27b UStG) und die LSt-Nachschau (§ 42g EStG). In der AO finden sich besondere Befugnisse in § 200 Abs. 3 Satz 2 AO bei der Außenprüfung, § 210 AO bei der Steueraufsicht und § 287 AO bei der Vollstreckung, Letztere auch bezüglich einer Durchsuchung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?