Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unzulässig ist die Revision, wenn entweder dieses Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung nicht stattfindet, sie also nicht statthaft ist, oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (s. § 124 FGO), oder sie von einer Person eingelegt wird, die am Verfahren über die angefochtene Entscheidung nicht beteiligt war (§ 57 FGO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Grundsatz bestimmt § 126 Abs. 1 FGO, dass eine unzulässige Revision durch Beschluss zu verwerfen ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, und zwar auch dann, wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BFH v. 27.03.2000, III R 35/99, BFH/NV 2000, 1128). Die Entscheidung ergeht in der Besetzung des Gerichts nach § 10 Abs. 3 FGO, also mit drei Berufsrichtern. Es steht dem BFH aber auch frei, mündliche Verhandlung anzuberaumen, in diesem Fall entscheidet der Senat in voller Besetzung mit fünf Berufsrichtern. Auch nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt die Verwerfung durch Beschluss, nicht durch Urteil. Erachtet der Senat die Revision aufgrund der mündlichen Verhandlung für zulässig, kann er ein Zwischenurteil erlassen. Dies erscheint aus prozessökonomischen Gründen aber wenig sinnvoll, da eine Anfechtbarkeit dieser Entscheidung nicht gegeben ist. Vielmehr kann der BFH bei einer von ihm für zulässig gehaltenen Revision in der Sache durch Endurteil entscheiden. Der Verwerfungsbeschluss ist zu begründen (§§ 113 Abs. 1, 121 FGO). Dabei ist in Fällen einer versäumten Revisions- oder Revisionsbegründungsfrist und einem gestellten Wiedereinsetzungsantrag auch auf die Gründe einzugehen, warum Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde. Ein Verwerfungsbeschluss kann trotz einer Unterbrechung des Verfahrens analog § 249 Abs. 3 ZPO ergehen, wenn die Revision bereits vor der Unterbrechung unzulässig war (BFH v. 29.03.2017, VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist zweifelhaft, ob die Revision unzulässig ist, hält der BFH sie aber für offensichtlich unbegründet, stellt sich die Frage, ob die Entscheidung über die Zulässigkeit offenbleiben kann und stattdessen die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden kann. Anders als bei der Entscheidung über die NZB (s. § 116 FGO Rz. 27) ist dies wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteilen und der unterschiedlichen Besetzung des BFH bei der Entscheidung nicht möglich. Der BFH ist also bei unzulässiger Revision stets an einer Sachentscheidung gehindert (Ruban in Gräber, § 126 FGO Rz. 3; Seer in Tipke/Kruse, § 126 FGO Rz. 17).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Verwerfung ergibt sich, wenn die Revision nur teilweise unzulässig ist, weil sie z. B. mehrere Streitgegenstände umfasst oder bei mehreren Beteiligten. In diesen Fällen kann der BFH aus Gründen der Prozessökonomie einheitlich durch Urteil entschieden; dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Beschlussverfahren nur der Verfahrensvereinfachung dienen soll.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verwerfungsbeschluss führt zu materieller Rechtskraft. Dementsprechend kann ein abgelehnter Wiedereinsetzungsantrag nicht mit gleicher Begründung wiederholt werden (BFH v. 26.11.1990, X B 54–59/90, BFH/NV 1991, 547). Erweist sich eine Wiedereinsetzung aus neu vorgebrachten Gründen als möglich, kann der BFH auch nach dem Verwerfungsbeschluss Wiedereinsetzung gewähren; dieser ist aufzuheben; allerdings dürfte dies Möglichkeit wegen der Zwei-Wochenfrist des § 56 FGO eher theoretischer Natur sein. In der gleichen Sache kann nicht nochmals Rechtsmittel eingelegt werden. Der Verwerfungsbeschluss selbst ist unanfechtbar; allerdings ist eine Anhörungsrüge (s. § 133a FGO Rz. 5) auch bei einer Entscheidung des BFH möglich.