1. Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung beschränkt sich auf Steuerbescheide i. S. des § 155 AO und auf die ihnen durch Gesetz ausdrücklich gleichgestellten Bescheide (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 6 f.).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift gilt demnach nicht für Haftungs- und Duldungsbescheide oder für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO, s. AEAO zu § 172, Nr. 1), da es sich bei diesen Bescheiden um sonstige Steuerverwaltungsakte handelt (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbes. Zölle, enthält der UZK von der AO unabhängige europarechtliche Sonderregelungen (s. § 1 AO Rz. 14 ff.).
2. Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide und der ihnen gleichgestellten Bescheide ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für deren Aufhebung und Änderung (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 8 f.; hierzu ausführlich von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 44 ff.).
3. Bestandskräftige Steuerbescheide
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der zu korrigierende Bescheid muss grds. materiell bestandskräftig sein, d. h. nicht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 12) oder nach § 165 AO vorläufig sein. Insoweit finden die Korrekturvorschriften keine Anwendung. Im Falle der Vorläufigkeit ist eine Änderung nach § 172 AO allerdings dann zulässig, wenn der Änderungsanlass nicht Gegenstand der Ungewissheit, mithin nicht der Grund für die Vorläufigkeit ist (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 34; im Übrigen s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 10 ff.). Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist jedoch vor Eintritt der Bestandskraft nicht ausgeschlossen.
4. Zuständige Behörde
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die für die Aufhebung bzw. Änderung sachlich und örtlich zuständige Behörde ergibt sich mangels Sonderregelung aus den allgemeinen Grundsätzen (§§ 12, 17 FVG, §§ 16ff. AO). Auch hier gilt die Regel, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, für dessen Aufhebung oder Änderung zuständig ist. Ist jedoch durch eine Veränderung der die (örtliche) Zuständigkeit begründenden Umstände gem. § 26 AO oder eine Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) nach Erlass des ursprünglichen Bescheids eine andere Behörde zuständig geworden, fällt auch ihr die Befugnis zu den in den §§ 172ff. AO geregelten Maßnahmen zu (auch s. § 367 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies kann allerdings in dem besonders gelagerten Fall des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht gelten: Der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassene Bescheid kann, soweit seine Aufhebung oder Änderung auf diese sachliche Unzuständigkeit gestützt wird, nur von der sachlich zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden (Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 43).