Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO darf die Körperschaft die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden (zur Vergabe von Darlehen s. AEAO zu § 55, Nr. 16 ff.). Dies muss in dem durch § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gezogenen zeitlichen Rahmen geschehen – gegenwärtig oder so frühzeitig wie nach den Umständen möglich (Fischer, FR 2004, 147). Von diesem Gebot erfasst sind nicht nur Einkünfte, Vermögenserträge, Spenden und Beiträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft (BFH v. 23.10.1991, I R 19/91, BStBl II 1992, 62). Erfasst sind auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH v. 15.07.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162). Die Bestimmung wird lediglich durch die in § 58 aufgeführten Ausnahmefälle gelockert. Die Vorschrift schließt damit grundsätzlich auch die Zuführung zugeflossener Mittel zum Kapital aus (s. aber § 58 Nr. 6); keine Bedenken bestehen jedoch gegen die Surrogation von Vermögenswerten (s. auch § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitglieder oder Gesellschafter – Mitglieder i. S. der Vorschrift – dürfen keine Gewinnanteile, auch nicht in verdeckter Form, erhalten (BFH v. 12.10.2010, I R 59/09, BStBl II 2012, 226). Darüber hinaus dürfen ihnen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft gewährt werden (z. B. Zinsen auf Kapitaleinlagen, Provisionen usw.). Zuwendungen, die nicht mit der Eigenschaft als Mitglieder zusammenhängen, sind jedoch erlaubt (z. B. Gehälter, sonstige Tätigkeitsvergütungen und angemessener Aufwendungsersatz, BFH v. 03.12.1996, I R 67/95, BStBl II 1997, 474, s. aber § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Zuwendung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewusst unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt unter Einsatz ihrer Vermögenswerte einem Dritten zukommen lässt (BFH v. 23.10.1991, I R 19/91, BStBl II 1992, 62; Fremdvergleich: BFH v. 27.11.2013, I R 17/12, BStBl II 2016, 68).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO angeordnete Schädlichkeit der unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung bzw. Förderung politischer Parteien durch die Mittel der Körperschaft soll der Parteienfinanzierung durch sog. Durchlaufspenden begegnen.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 55 Abs. 3 AO gelten die entsprechenden Beschränkungen bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben und bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß.