Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 AO), wird dahingehend durchbrochen, dass die Wirtschaftsgüter bei Treuhandverhältnissen dem Treugeber zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Behauptet jemand, auf seinen Namen lautende Rechte oder in seinem Besitz befindliche Sachen habe er inne oder besitze sie als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder als Pfandgläubiger, so hat er auf Verlangen der Finanzbehörde nachweisen, wer Inhaber der Sache oder des Rechts ist, ohne dass dadurch die behördliche Befugnis, selbst den Sachverhalt zu ermitteln, eingeschränkt wird. Betroffen ist jede Art von Stellvertreterschaft sowie auch der Sicherungseigentümer.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Besitz oder die Inhaberschaft des Stpfl. im Zeitpunkt der Aufforderung durch das FA noch bestehen oder dass sie dauerhaft sind (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404). Das Benennungsverlangen kann aber nur für Zeiträume oder -punkte ausgeübt werden, für die der Stpfl. den Besitz oder die Inhaberschaft behauptet.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Nachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde zu führen. Sie hat insoweit eine – erste – Ermessensentscheidung (§ 5 AO) zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuerausfälle durch die Behauptung von Gestaltungen, die von der Finanzbehörde schwer ermittelbar sind, vermieden werden sollen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Nachweisverlangen ist – wie das Benennungsverlangen nach § 160 AO (daher s. § 160 AO Rz. 13) – m. E. Verwaltungsakt und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung für die Steuerfestsetzung (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 159 AO Rz. 18; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 159 AO Rz. 31; a. A. unter Bezugnahme auf die Rspr. zu § 160 AO: Schmieszek in Gosch, § 159 AO Rz. 19; Rüsken in Klein, § 159 AO Rz. 9, dazu s. § 160 AO Rz. 13). Seine Rechtmäßigkeit kann daher nur in einem eigenständigen Rechtsbehelfsverfahren gegen das Benennungsverlangen, nicht aber im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid, der die Folgen des Nichtnachweises enthält, überprüft werden (s. § 160 AO Rz. 29).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erfüllung der Nachweispflicht verlangt die Benennung des Rechtsinhabers und des Rechtsgrundes seiner Rechtsinhaberschaft, insbes. bei einem nachgeordneten Treuhänder (BFH v. 13.11.1985, I R 7/85, BFH/NV 1986, 638) oder bei mehreren Treugebern auch die Angabe, welche Sache bzw. welches Recht in welchem Umfang wem gehört (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404). Nicht allein Wortlaut sowie Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, sondern auch der tatsächliche Vollzug sind ggf. nachzuweisen (BFH v. 15.07.1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152 m. w. N.). Der Nachweispflicht ist daher nicht genügt, wenn lediglich bewiesen wird, dass die Sachen oder Rechte i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht dem formellen Rechtsträger, sondern einer anderen Person steuerlich zugerechnet werden müssen, wenn diese andere Person nicht benannt worden ist. Es reicht auch nicht aus, wenn der Stpfl. darauf verweist, er habe aus seinen Einkünften die ihm zugerechneten Vermögenswerte nicht ansammeln können (BFH v. 16.10.1986, II R 234/82, BFH/NV 1988, 426), oder wenn er eine Domizilgesellschaft als Treugeber angibt (FG Mchn v. 17.09.1997, 1 K 3239/96; EFG 1998, 612).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Es kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, durch welche Beweismittel der Rechtsinhaber und seine Rechtsinhaberschaft nachgewiesen werden (s. dazu BFH v. 15.07.1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152). Bei Auslandssachverhalten besteht eine besondere Mitwirkungspflicht des Stpfl. aus § 90 Abs. 2 AO.