Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Eintritt der formellen Bestandskraft hinsichtlich des bekannt gegebenen Verwaltungsakts wird gehindert durch die Einlegung des Einspruchs (s. § 347 AO). Rechtsbehelfsbefugt ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (s. § 350 AO). Bei der Begründung des Einspruchs ist darauf zu achten, dass mehrere Verwaltungsakte äußerlich verbunden sein können. Insoweit ist es Sache des Rechtsbehelfsführers dar zu tun, gegen welche Einzelregelung sich der Einspruch richtet (s. § 347 AO Rz. 24). Es steht dem Steuerpflichtigen frei, einzelne in einem Formular zusammengefasste Verwaltungsakte anzufechten und die übrigen Regelungen in Bestandkraft erwachsen zu lassen. Sind mit dem Steuerbescheid Verfügungen über Verrechnung von Vorauszahlungen verbunden, ist ein Abrechnungsbescheid (s. § 218 AO) zu beantragen und gegen diesen Einspruch einzulegen. Zur Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage s. § 40 FGO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?