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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes

Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig, wenn der Kläger entweder einen materiellen Rechtsanspruch auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat oder ihm ein formeller Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlerfreier Ermessensübung entschieden wird.

Ersteres trifft in der Regel für solche Verwaltungsakte zu, welche die Regelung von Zahlungsansprüchen zum Gegenstand haben, sei es, dass diese kraft Gesetzes entstanden sind (wie im Falle von Steuerbescheiden und zumeist auch von Erstattungs- oder Vergütungsbescheiden), sei es, dass sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch konstitutiven Verwaltungsakt begründet worden sind; ferner für Verwaltungsakte anderer Art, deren Vornahme bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. die Eintragung eines steuerfreien Betrages in der LSt-Karte oder die Änderung/Aufhebung eines Verwaltungsakts.

Letzteres gilt hauptsächlich für alle diejenigen – insbes. begünstigenden – Verwaltungsakte, zu deren Vornahme die Finanzbehörde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gesetzlich ermächtigt ist (Ermessensentscheidungen, § 5 AO). Beispiele: Billigkeitsmaßnahmen gem. den §§ 163, 227 AO, Zustimmung zu einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG), Gestattung einer Buchführungserleichterung (§ 148 AO; § 22 Abs. 4 UStG).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes muss, wenn es zur Verurteilung der Behörde zur Vornahme eines gebundenen Verwaltungsaktes kommen soll, noch im Zeitpunkt der letztinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung bestehen. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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