Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Rechtsbehelf ist schriftlich eingereicht, wenn sich sein Inhalt aus einem vom Rechtsbehelfsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Telefonische Erklärungen genügen auch dann nicht, wenn ein Finanzbeamter bereit ist, den Inhalt des Gespräches in einem schriftlichen Aktenvermerk aufzuzeichnen (BFH v. 10.07.1964, III 120/61 U, BStBl III 1964, 590). Eine Fotokopie, ein Telefax (BGH v. 09.03.1982, 1 StR 817/81, HFR 1983, 128) oder eine E-Mail (§ 87a Abs. 1 und 3 AO) sind Schriftstücke i. S. des § 357 Abs. 1 AO. Ein wirksamer Einspruch kann ebenfalls durch eine E-Mail eingelegt werden (Seer in Tipke/Kruse § 357 AO Rz. 8.). Hat die Finanzbehörde die Übermittlung für elektronische Dokumente eröffnet, so bedarf es keiner qualifizierenden Signatur in der E-Mail (BFH v. 13.05.2015, III R 26/14, BStBl II 2015, 790; Seer in Tipke/Kruse § 357 AO Rz. 8).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterschrift ist kein wesentliches Erfordernis des schriftlichen Einspruchs (FG Sa v. 07.05.1992, 2 K 129/88, EFG 1992, 712), jedoch dürfen über den Willen und die Person des Einspruchsführers keine Zweifel verbleiben (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz. 16). Der Unterschrift kommt allenfalls Beweischarakter zu für die Frage, ob der Berechtigte Einspruch eingelegt hat. Ist aber eine Unterschrift nicht erforderlich, bedarf es auch bei einer Übermittlung per E-Mail oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel keiner qualifizierten elektronischen Signatur (§ 87a AO). Der Einspruch ist in deutscher Sprache einzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?