Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Rechtsmittel ist statthaft, wenn es gegen die angegriffene Entscheidung überhaupt stattfindet (s. § 124 FGO Rz. 1) und wenn es von einer Person eingelegt wird, die von ihm im konkreten Fall Gebrauch machen darf. In persönlicher Hinsicht beschränkt § 115 Abs. 1 FGO den Personenkreis derjenigen, die zur Einlegung der Revision abstrakt befugt sind, auf die Beteiligten am konkreten Verfahren i. S. des § 57 FGO (BFH v. 20.12.2013, IX R 33/12, BFH/NV 2014, 557), während § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerdebefugnis den Beteiligten sowohl wie den sonst von der Entscheidung des FG Betroffenen zuspricht (s. § 128 FGO Rz. 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?