Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu den Begriffen der Steuererklärung und Steueranmeldung, s. § 149 AO Rz. 1; s. § 150 AO Rz. 3. Auch eine von einem Dritten unterschriebene und bei der Finanzbehörde eingereichte Steuererklärung kann zumindest dann eine Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sein, wenn die Finanzbehörde aus der Erklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen kann und in Kenntnis des Umstandes, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese Erklärung zur Grundlage der Veranlagung macht (BFH v. 10.11.2002, V B 190/01, BFH/NV 2003, 292; Banniza in HHSp, § 170 AO Rz. 42; Cöster in Koenig, § 170 AO Rz. 14). Auch eine als "vorläufig" bezeichnete Steuererklärung ist eine Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (BFH v. 17.09.2007, I B 18/07, BFH/NV 2008, 18; Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz. 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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