Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verweigerungsrechte stehen den Angehörigen eines Beteiligten zu. Sie stellen daher eine Ausnahme von der in § 93 Abs. 1 AO verankerten allgemeinen Auskunftspflicht dar. Wer Angehöriger ist, bestimmt sich nach § 15 AO. Angehörige eines Beteiligten können jedoch die Auskunft und den Eid dann nicht verweigern, wenn die geforderte Auskunft zugleich ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse betrifft, d. h. wenn und soweit sie in Bezug auf die von der Auskunft betroffenen steuerlich relevanten Sachverhalte an dem von diesen geprägten Besteuerungsverfahren selbst Beteiligte (§ 78 AO) sind. Zwar hätte dies bei einer streng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung für die Fälle der Zusammenveranlagung, insbes. von Ehegatten/Lebenspartnern, zur Folge, dass den zusammenveranlagten Personen trotz der Angehörigeneigenschaft kein Auskunftsverweigerungsrecht zustünde. Man wird jedoch dem in der Vorschrift dokumentierten Schutz des familiären Vertrauensverhältnisses (auch Seer in Tipke/Kruse, § 101 AO Rz. 9 m. w. N.) den Vorrang vor einer mehr formalistischen Anwendung des Beteiligtenbegriffs geben müssen mit dem Ergebnis, dass in den Fällen der Zusammenveranlagung Auskünfte des einen Ehegatten/Lebenspartners über die Einkünfte des anderen nicht verlangt werden können. Schließlich bleiben Ehegatten/Lebenspartner auch bei Zusammenveranlagung je für sich Steuersubjekte.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Angehörigen eines Beteiligten stehen die Verweigerungsrechte nicht zu, wenn sie die Auskunftspflicht für einen Beteiligten z. B. als dessen gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigter usw. (s. §§ 34, 35 AO) zu erfüllen haben. Kein Auskunftsverweigerungsrecht steht ferner solchen Angehörigen eines Beteiligten zu, die zugleich dessen Rechtsnachfolger und infolgedessen an Stelle des bisherigen Beteiligten nunmehr selbst Beteiligte geworden sind. Auch Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Sparkassen steht kein Aussageverweigerungsrecht zu (BFH v. 09.08.1999, VII B 332/98, BFH/NV 2000, 75).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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