Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 AO gelten die steuerrechtlichen Datenschutzvorschriften der AO sowie der Einzelsteuergesetze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Begriffe sind europarechtlich durch Art. 4 DSGVO verbindlich vorgegeben und daher bei der Anwendung der AO etc. zwingend wegen des Vorrangs des Unionsrechts (s. Rz. 18) zugrunde zu legen. Damit wird durch den EU-Verordnungsgeber eine einheitliche Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der gesamten EU sichergestellt (vgl. Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1861).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Daten verstorbener Personen sind keine personenbezogenen Daten, sodass die DSGVO nicht unmittelbar für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt (Erwägungsgrund 27 Satz 1 DSGVO; Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1861). Um den Datenschutz für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener zu gewährleisten, hat Deutschland von der Ermächtigung in der DSGVO (Erwägungsgrund 27 Satz 2 DSGVO) in § 2a Abs. 5 AO Gebrauch gemacht (s. Rz. 23).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff "Verarbeitung" umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten (s. Rz. 6) wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei