1. Gebühren
Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nicht unter den Steuerbegriff fallen die Gebühren. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die als konkrete Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden (z. B. die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 SaarlKAG). Dazu zählen auch Verleihungsgebühren (Konzessionsabgaben). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal im Verhältnis zur Steuer, die gerade keine Gegenleistung darstellt (s. Rz. 35), ist demnach die synallagmatische Verknüpfung einer Leistung der öffentlichen Hand und der hierfür erhobenen Geldleistung. Zu weiteren Einzelheiten z. B. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 19 ff.
2. Beiträge
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Öffentlich-rechtliche Beiträge sind z. B. Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von denjenigen erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet (vgl. die Legaldefinition in § 8 Abs. 2 Satz 1 SaarlKAG). Mit den Beiträgen wird zwar keine konkrete, im Einzelfall gewährte Leistung abgegolten, sie stellt aber eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder eines sonstigen Vorteils dar. Dazu zählen z. B. die Beiträge zu den IHK, HandwK, LandwK, zu öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden u. a., die dem Grundstückseigentümer auferlegten Erschließungskostenbeiträge (§§ 127ff. BauGB). Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Einrichtung oder der Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen werden oder nicht. Da Beiträge ebenfalls eine Gegenleistung darstellen, unterscheiden sie sich hierdurch von der Steuer (s. Rz. 35). Sozialversicherungsbeiträge dienen von vornherein nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates, sondern finden ihren Grund und ihre Grenze in der Finanzierung der Sozialversicherung und sind auch deshalb keine Steuern (BVerfG v. 08.04.1987, 2 BvR 909/82, 2 BvR 64/83, 2 BvR 142/84, BVerfGE 75, 108).
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei