Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U, BStBl III 1953, 288). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern wird die Auffassung vertreten, dass die Verzichtserklärung des einen Ehegatten/Lebenspartners unter Umständen auch für und gegen den anderen Ehegatten/Lebenspartner wirken kann (Brandis in Tipke/Kruse, § 50 FGO Rz. 4). Hier können jedoch nur Umstände gemeint sein, aus denen sich ein Einverständnis des einen Ehegatten/Lebenspartners oder die Bevollmächtigung des anderen Ehegatten/Lebenspartners zweifelsfrei ergibt. Auch bei der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte/Lebenspartner eigenes Steuersubjekt mit eigenen Verfahrensrechten, die durch den anderen Ehegatten/Lebenspartner nicht ohne Zustimmung negiert werden können.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Einspruchsverzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Finanzbehörde zu erklären (§ 354 Abs. 2 Satz 1 AO). Wie bereits bei der Einspruchseinlegung (§ 357 AO) besteht dabei kein Unterschriftszwang (§ 357 AO Rz. 6; Birkenfeld in HHSp, § 354 AO Rz. 30; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 354 AO Rz. 4). Eine Frist für den Eingang der Verzichtserklärung bestimmt das Gesetz zwar nicht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Verzicht nur zwischen dem Erlass des Verwaltungsaktes und dem Ablauf der Einspruchsfrist erklärt werden kann. Wird ein Verzicht nach Einlegung eines Einspruchs erklärt, ist er in eine Rücknahme des Einspruchs umzudeuten.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erklärung darf außer dem Rechtsbehelfsverzicht keine weitere Erklärung enthalten (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. HS AO). Um den Verzichtswillen eindeutig erkennen zu können, darf die Verzichtserklärung nicht Bestandteil eines Textes sein. Der Gesetzeswortlaut lässt es jedoch zu, dass der Verzicht auf ein Formular gesetzt wird, auf dem sich auch andere Erklärungen befinden, solange diese voneinander getrennt sind (Brandis in Tipke/Kruse, § 50 FGO Rz. 7), der darüber hinaus eine gesonderte Unterschrift verlangt. Zwar brauchen weder das Wort "Verzicht" noch das Wort "Einspruch" verwendet zu werden. Aus der Erklärung muss sich jedoch eindeutig erkennen lassen, dass der Erklärende auf die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens endgültig und einschränkungslos verzichtet. Ein Vorbehalt oder eine (echte) Bedingung führen deshalb zur Unwirksamkeit des Verzichts. Im Zweifel ist wegen der nachteiligen Rechtsfolgen ein Einspruchsverzicht zu verneinen.