Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anfechtungseinschränkung betrifft nur den Tenor des Verwaltungsakts, nicht die der Entscheidung zugrundeliegenden Vorgänge und Besteuerungsgrundlagen. Der Steuerpflichtige darf also alle Gründe vorbringen, solange das Ergebnis, bei Geld-Verwaltungsakten der Geldbetrag, des Erstbescheids nicht angetastet wird. Bei einem Steueränderungsbescheid ist er auf den Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglich festgesetzten und nunmehr erhöhten Steuer beschränkt. Dabei kann der Steuerpflichtige sich jedoch auf Gründe berufen, die er bereits gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Auch mit solchen Gründen, die erst nach Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheides entstanden sind, ist der Einspruchsführer nicht ausgeschlossen. Dies ist besonders interessant, wenn sich zwischenzeitlich Rechtsvorschriften, insbes. Verwaltungsvorschriften, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Auffassung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm zugunsten des Einspruchsführers geändert haben (s. den Vertrauensschutztatbestand des § 176 AO). Wurde aber die Feststellung aus einem inzwischen bestandskräftigen Feststellungsbescheid unverändert in den Änderungsbescheid übernommen, ist dieser nicht mehr anfechtbar (BFH v. 29.09.1977, VIII R 67/76, BStBl II 1978, 44). In den Fällen einer partiellen Bestandskraft des Bescheids kommt eine Änderung nur in Betracht, wenn ihre steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen (BFH v. 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278; BFH v. 09.12.2015, X R 56/13, BStBl II 2016, 967). Wird ein Änderungsbescheid angefochten, ist nach § 351 Abs. 1 AO die Änderung einer Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt (BFH v. 09.12.2015, X R 56/13, BStBl II 2016, 967 gegen FG Ddorf v. 19.11.2013, 13 K 3624/11 E, EFG 2014, 201).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei